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EEG · GESETZGEBUNG · STROMMARKT

Neue Regeln verändern den Strommarkt

Photovoltaik und Speicher brauchen ein durchdachtes Betriebskonzept. Vergütung, Messung und die Herkunft des gespeicherten Stroms spielen dabei eine wichtige Rolle.

STROMI ERKLÄRT3 Min. Lesezeit

Stromi mit Schutzhelm und Plan
  • Vergütung prüfenInbetriebnahme und Anlagengröße beachten.
  • Strommengen zuordnenMessung und Nutzung gemeinsam planen.
  • Verfahren einordnenArbeitsstände von geltenden Vorgaben unterscheiden.

Negative Preise: auf den Anlagenfall kommt es an

§ 51 EEG sieht grundsätzlich vor, dass der anzulegende Wert in Zeiträumen mit negativen Spotmarktpreisen auf null sinkt. Die Vorschrift enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte kleine Anlagen im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen. Zusätzlich gelten Übergangsregeln für Bestandsanlagen. Deshalb lässt sich die Wirkung nicht pauschal auf jede PV-Anlage übertragen. [1] [2]

Für die Projektplanung bedeutet das: Inbetriebnahmedatum, Anlagengröße, Vermarktungsform und Messtechnik gemeinsam prüfen. Eine Speicherstrategie muss auf diesen konkreten Rahmen abgestimmt werden.

MiSpeL: Speicher flexibler in den Markt einbinden

Die Bundesnetzagentur arbeitet an der Marktintegration von Speichern und Ladepunkten, kurz MiSpeL. Dabei geht es unter anderem um den flexibleren Betrieb von Speichern in Verbindung mit erneuerbarer Erzeugung und die Zuordnung unterschiedlicher Strommengen.

Stand 23. September 2026: Auf der Verfahrensseite ist der Arbeitsstand vom 5. August 2026 veröffentlicht. Die Bundesnetzagentur kündigt die Veröffentlichung der Festlegung für den 1. Oktober 2026 an. Das ist zum angegebenen Stand ein geplanter nächster Schritt. Für konkrete Projekte sind die endgültigen Vorgaben und ihre Anwendungsfristen maßgeblich. [3]

Was ist Quartierstrom?

Bei DNV steht Quartierstrom für das Ziel, lokal erzeugte Energie in Immobilien und Quartieren nutzbar zu machen. Welches rechtliche Modell dazu passt, hängt vom Standort, von den beteiligten Gebäuden und von den Lieferbeziehungen ab.

Ein gesetzlich geregeltes Modell ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Sie betrifft die Nutzung im selben Gebäude oder dessen Nebenanlage ohne Durchleitung durch ein Netz. Vorgesehen sind unter anderem viertelstündliche Messung und ein Gebäudestromnutzungsvertrag. Damit ist sie nicht automatisch das passende Modell für ein ganzes Quartier. [4]

Was heißt das für Ihr Projekt?

Ein tragfähiges Konzept verbindet die technische Planung mit einem passenden Mess-, Vertrags- und Vermarktungsmodell. Dazu werden die vorgesehenen Stromflüsse frühzeitig mit den beteiligten Netz- und Messstellenbetreibern abgestimmt.

DNV betrachtet diese Fragen gemeinsam mit der Auslegung von Photovoltaik und Speicher. Die konkrete rechtliche und steuerliche Umsetzung wird projektbezogen mit den zuständigen Fachberatern geklärt.

Einordnung zum angegebenen Stand. Die Anwendung auf eine konkrete Anlage hängt von deren technischen und vertraglichen Voraussetzungen ab; dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Quellen & weiterführende Informationen

Offizielle Quellen · geprüft am 23. September 2026

  1. § 51 EEG: Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
  2. § 100 EEG: Übergangsbestimmungen
  3. Bundesnetzagentur: MiSpeL-Verfahren und aktueller Arbeitsstand
  4. § 42b EnWG: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

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